Neue Artikel des Historischen Lexikons Bayerns
Seit Anfang Mai sind neun neue Artikel im Historischen Lexikon Bayerns in den Epochenmodulen Spätmittelalter und Zeitschichte nach 1945 publiziert worden.
Domkirchen waren im Früh- und Hochmittelalter neben den Klöstern ein Zentrum der Gelehrsamkeit. Die Bedeutung ihrer Schulen spiegelt sich in ihren Bibliotheken wider. Die größte Zahl von Handschriften einer frühmittelalterlichen Dombibliothek ist im heutigen Bayern aus Freising überliefert. Ihre Blütezeit erlebten die Dombibliotheken wie auch die Domschulen im Hochmittelalter (11.-13. Jahrhundert). Seitdem verloren sie zunehmend an Bedeutung, da im Spätmittelalter weitere Bibliothekstypen hinzutraten und private Bibliotheken der Bischöfe und der Domkanoniker entstanden. Die vorhandenen Dombibliotheken, die nun den Domkapiteln unterstanden, wuchsen weiter durch Schenkungen und Vermächtnisse der Kanoniker. In der Frühen Neuzeit führten die Dombibliotheken eher ein Schattendasein. Erst im 18. Jahrhundert wurde ihnen wieder mehr Aufmerksamkeit zugewandt. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts gingen ihre Bestände im Zuge der Säkularisation in staatlichen Besitz über. Nach der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse in Bayern wurden ab 1817/21 teilweise klassische Dombibliotheken neu geschaffen, teilweise aber auch modernere Formen wie zentrale Diözesanbibliotheken entwickelt. [Zum vollständigen Artikel]
Im 12. Jahrhundert bildeten sich am Hof des Königs wie auch an den Höfen der meisten Fürsten im deutschsprachigen Raum vier Haupthofämter heraus: Truchsess, Mundschenk, Marschall und Kämmerer. Am bayerischen Herzogshof waren diese Ämter seit Heinrich dem Löwen (reg. 1142-1180 als Herzog von Sachsen, 1156-1180 als Herzog von Bayern) vollzählig vorhanden. Wegen ihrer Nähe zum Herrscher spielten die Inhaber der Hofämter, die abhängigen Ministerialenfamilien angehörten, im Hochmittelalter eine zentrale Rolle. Im 13. Jahrhundert verloren Truchsessen- und Schenkenamt an Bedeutung und entwickelten sich zu reinen Titularämtern. Dafür kamen Hofmeister und Kammermeister als neue wichtige Amtsträger auf, während Hof und Verwaltung begannen, sich auseinanderzuentwickeln. Ende des 16. Jahrhunderts wurde der Hofstaat in fest umrissene Stäbe eingeteilt. Die vier Spitzenämter des Hofes waren von da an der Obersthofmeister, der Oberstkämmerer, der Obersthofmarschall und der Oberststallmeister. Neben den im höfischen Alltag regulär ausgeübten Hofämtern sind in Bayern seit 1280 auch Erbhofämter in den Händen angesehener Adelsfamilien belegt, die bis ins 18. Jahrhundert bei besonderen Gelegenheiten ehrenhalber versehen wurden. [Zum vollständigen Artikel]
Seit dem 8. Jahrhundert ist der Anbau von Wein in Franken mit seiner fruchtbaren Schichtstufenlandschaft urkundlich belegt. Während des Hochmittelalters begünstigten klimatische Bedingungen einen Anstieg der Rebflächen. Nach der Wüstungsperiode im 14. und 15. Jahrhundert erreichte der fränkische Weinbau mit schätzungsweise 40.000 Hektar Mitte des 16. Jahrhunderts seine größte Ausdehnung. Das fränkische Weinbaugebiet erstreckte sich von der Rhön bis zum Steigerwald und vom Odenwald bis nach Bamberg. Neben diversen anthropogenen Ursachen führte die bis etwa Mitte des 19. Jahrhunderts andauernde “Kleine Eiszeit” mit ihren früh einsetzenden Frösten und niedrigen Herbsttemperaturen zu einem starken Rückgang der Rebflächen. Nach dem Ende des Alten Reichs kam es bis 1945 zu einem zeitweiligen Niedergang des fränkischen Weinbaus, dem seit dem 19., verstärkt und erfolgreich vor allem seit Mitte des 20. Jahrhunderts entgegengewirkt wird. Schwerpunkt des fränkischen Weinbaus ist vor allem Unterfranken. [Zum vollständigen Artikel]
Bei den Pappenheim handelte es sich um ein von fränkisch-schwäbischen Ministerialen abstammendes, seit der Reformationszeit evangelisches Adelsgeschlecht, das 1628 in den Grafenstand erhoben wurde. Die Familie ist seit dem frühen 12. Jahrhundert urkundlich fassbar. Namengebender Stammsitz war Pappenheim an der Altmühl (Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen). Spätestens im 12. Jahrhundert spaltete sich die Familie in verschiedene Linien auf. Als Marschälle der römisch-deutschen Könige hatte sie unmittelbaren Anteil an der Reichsgeschichte. Die Herrschaft Pappenheim fiel 1806 an das Königreich Bayern; die Familie wurde im Wiener Kongress 1815 mit Besitzungen im vormals französischen Saardepartement entschädigt, die jedoch bald an Preußen fielen. Zweige der Familien bestehen bis heute fort. [Zum vollständigen Artikel]
Die Welser stiegen im Laufe des 13. Jahrhunderts in die Spitze des Augsburger Patriziats auf. Ab dem 15. Jahrhundert agierten viele Familienmitglieder als Kaufleute. Anton I Welser (1451-1518) gelang durch die Beteiligung an der portugiesischen Indien-Expedition zu Beginn des 16. Jahrhunderts der ökonomische Durchbruch und der Einstieg ins Bankgeschäft. Stark im Überseehandel eingebunden, stellte der Höhepunkt der Aktivitäten der Welser die Übertragung der spanischen Statthalterschaft in Venezuela 1528 dar. Der wirtschaftliche Niedergang der Welser setzte ab der Mitte des 16. Jahrhunderts ein und endete mit dem Konkurs ihrer Handelsgesellschaft 1614. Mitglieder des Geschlechtes nahmen aber auch weiterhin bedeutende Rollen im gesellschaftlichen und politischen Leben in Augsburg, Ulm und Nürnberg ein. [Zum vollständigen Artikel]
Der Begriff “Pfalz” fand im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit in der Regel für das rechts- und linksrheinische Herrschaftsgebiet der Pfalzgrafen bei Rhein Verwendung. Um 1250 überschnitten sich links des Rheins die Herrschafts- und Einflusssphären der seit 1214 wittelsbachischen Pfalzgrafen des Adels sowie mehrerer Hochstifte, Städte und Klöster. Im Verlauf des Spätmittelalters gelang es den Pfalzgrafen, ihr Territorium beträchtlich zu erweitern. 1329 wurde die Pfalz zusammen mit der Oberpfalz von Bayern getrennt, 1410 kam es zu einer größeren innerpfälzischen Landesteilung. Im 16. Jahrhundert führten wittelsbachische Herrscher zwar die Reformation ein, mehrfach kam es jedoch auch zu Konfessionswechseln und weiteren Landesteilungen. Im Dreißigjährigen Krieg wurde die Pfalz verwüstet, besetzt und rekatholisiert; weite Teile kamen unter französische Kontrolle. Im Westfälischen Frieden wurde Besitz restituiert, Pfalzgraf Karl Ludwig (reg. 1648-1680) führte erneut das reformierte Bekenntnis ein. Während des Pfälzischen Erbfolgekriegs verwüsteten und besetzten französische Truppen erneut pfälzische Gebiete. Die Besatzung blieb bis zum Frieden von Rijswijk 1697 bestehen. 1797 fiel die linksrheinische Pfalz wieder an Frankreich. Nach der Niederlage Napoleons 1814/15 zunächst von Österreich besetzt, kam die Pfalz 1816 an das Königreich Bayern. [Zum vollständigen Artikel]
Der Begriff “Trümmerliteratur” (auch Kriegs-/Heimkehrerliteratur, “Kahlschlagliteratur” bzw. “Literatur der Stunde Null”) bezeichnet eine deutsche literarische Epoche. Die Autoren sind von den Erfahrungen der Rückkehr aus dem Krieg bzw. der direkten Nachkriegsgesellschaft geprägt. In ihren Werken schildern sie ein möglichst realistisches Bild der Nachkriegs-Welt und ihrer Kriegserlebnisse. [Zum vollständigen Artikel]
Volksbegehren und Volksentscheide sind ein Element demokratischer Gesellschaften, mit Hilfe derer die Bürger direkt an politischen Entscheidungen teilhaben können. Bayern blickt auf eine lange Tradition dieser demokratischen Grundrechte zurück, waren doch bereits in der Weimarer Verfassung von 1919 solche Mittel der aus dem Volk initiierten Gesetzgebung verankert. Seither sind die Hürden für ein Zustandekommen solcher Volksbegehren immer wieder angepasst worden. Immer wieder konnten die bayerischen Bürger in der Vergangenheit durch Eigeninitiative an wichtigen Entscheidungen mitwirken. Genannt seien hier in jüngster Zeit das Rauchverbot oder die Abschaffung des Senats. [Zum vollständigen Artikel]
In den Landtagswahlen realisiert sich das Prinzip der Volkssouveränität, auf dem die repräsentative Demokratie beruht: Alle Herrschaft muss sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen, auch wenn er nicht – wie in Volksentscheiden – unmittelbar zum Ausdruck kommt. Der bayerische Landtag wird seit 1998 für fünf (zuvor vier) Jahre gewählt. Die Bayerische Verfassung (Art. 14 Abs. 1) bestimmt: “Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt.” Das Wahlrecht wird durch das Bayerische Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung konkretisiert. [Zum vollständigen Artikel]
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Historisches Lexikon Bayerns (15. Juni 2016). Neue Artikel des Historischen Lexikons Bayerns. Geschichte Bayerns. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/pksr
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